§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein, mit Sitz in 89079 Ulm – Donaustetten, Haldenäcker 2, führt den Namen „Förderverein NaU“ und soll in das *Vereinsregister eingetragen werden. Anschließend führt er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Mittel, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Aufklärungsarbeiten an der Bevölkerung, Zurverfügungstellung von Broschüren, Durchführung von Vorträgen und Beratung auf dem Gebiet des Naturschutzes
- Aktivitäten, die artgerechte und/oder medizinische Betreuung von hilfsbedürftigen Wildtieren, den Einsatz zum Schutz von Naturschutzgebieten, Biotopen etc. zum Schutz der Artenvielfalt.
Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
Daneben kann der Verein auch die ideelle, materielle, finanzielle und publizistische Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Naturschutzes vornehmen.
Definition „Gebiet des Naturschutzes“: Schutz von wildlebenden Tieren, wildwachsenden Pflanzen und der Lebensräume; die biologische Vielfalt zu erhalten oder wiederherzustellen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein erhält seine Mittel zur Verwirklichung des Satzungszwecks aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, einmaligen Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Förderung/Kriterien/Bedeutung Einzelkämpfer
Organisationen und „Einzelkämpfer“ haben ihre gemeinnützige Tätigkeit per Freistellungsbescheid zu bestätigen. Ist dieses Dokument nicht vorhanden, kann mit dem Förderverein NaU ein Hilfspersonenvertrag über das jeweilige Projekt abgeschlossen werden, welcher durch Rechnungen, Abbildungen (Foto/Video), oder eine Projektniederschrift mit persönlicher Unterschrift ergänzt werden muss.
Als „Einzelkämpfer“ werden Personen angesehen, welche sich allein, ohne Unterstützung anderer, für den Naturschutz wie beispielsweise die Wildtierhilfe einsetzen.
Ob und in welcher Form eine steuerbegünstigte Körperschaft/ein Einzelkämpfer vom Förderverein NaU unterstützt wird, entscheidet der Vorstand anhand seiner Kriterien und einer Abstimmung in regelmäßigen Sitzungen, bei welcher die Mehrheit zählt. Entscheidungskriterien für eine Unterstützung der Körperschaften/Einzelkämpfer sind beispielsweise die Mitgliederzahl, der Naturschutzeinsatz laut Satzung (bei Einzelkämpfer eine schriftliche Erläuterung), oder auch die Dringlichkeit des zu unterstützenden Projektes (z.B. stark gefährdete Pflanzen/Tiere).
§ 4 Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben, wenn nicht der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht.
- Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen, über welchen der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet und bei Ablehnung keinerlei Begründung bekannt geben muss.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur mit einer Frist bis spätestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschluss-beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
- das Mitglied die Beitragszahlung einstellt und trotz zweimaliger, schriftlicher Erinnerung auch nicht wiederaufnimmt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
- Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, welcher durch Bankeneinzug eingezogen wird. Der Mitgliedsbeitrag wird unterschieden nach dem Beitrag für die Einzel-, Familien-/ Partnerschafts-/, Jugend-/Renten- und Vereins-/Firmenmitgliedschaft. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit.
§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und das gleiche Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitwirkung im Verein ist wünschenswert, um den Satzungszweck erfüllen zu können.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende einer Körperschaft, welche im Förderverein NaU als Mitglied gelistet sind, dürfen nicht als Vorstandsmitglieder des Förderverein NaU tätig sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von bzw. durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl der bestehenden Vorstandsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzt werden. Das Amt des einzelnen Vorstandsmitgliedes endet außer durch Widerruf erst, wenn dafür nach Ablauf der Wahlzeit ein Nachfolger gewählt worden ist. Wiederwahl ist – auch mehrfach – möglich.
- Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer pro Vorstandsposten zur Unterstützung berufen, welchen ebenfalls ein Stimmrecht bei Entscheidungen des Vorstandes zugesprochen wird. Bei der Mitgliederversammlung sind diese Beistände bzw. die Besetzung und Funktion zu benennen und zu erklären.
- Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, mit folgenden Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme, oder Ablehnung von Mitgliedern
- Entscheidung über Bewilligung der zu fördernden Körperschaften/Einzelkämpfer
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen; Beisitzer haben diese Einberufungsbefugnis nicht. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Hierzu zählen auch die Beistandsstimmen. Bei Stimmengleichheit muss erneut abgestimmt, oder das Abstimmungsthema auf die nächste Sitzung vertagt werden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Der Protokollführer ist dementsprechend an zu geben. War ein Beistand Protokollführer hat dieser ebenfalls das Sitzungsprotokoll zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Zahl der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post, oder per E-Mail mit mindestens einmonatiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.
- Eine Kombination von Präsenz- und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei Onlineteilnahme von Mitgliedern an einer Präsenzversammlung, teilt der Vorstand den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Die Mitgliederversammlung kann durch eine vom Vorstand gewählte Person geleitet werden und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig..
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl und die Abberufung des Vorstands, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Festsetzung oder Änderung der Beiträge, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Dabei stehen Körperschaften als Mitgliedern 2 Stimmen zu, allen übrigen Mitgliedern je 1 Stimme. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wenn es ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt, muss schriftlich abgestimmt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Bezüglich der Vorstandswahl gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Jedes Mitglied kann spätestens 14 Tage (Eingang des Antrages) vor der Versammlung die Behandlung weiterer, schriftlich formulierter Punkte verlangen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Abstimmung. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall die Stichwahl. Änderungen des Vereinszwecks können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist gemäß § 10 Abs. 1, Satz 2 und 3 zu verfahren. Zur Beschlussfassung über andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beantragen fünf anwesende Mitglieder eine geheime Wahl, so ist in dieser Form abzustimmen.
- Jedes Mitglied kann sich bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Förderung des Naturschutzes. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die Vereinssatzung tritt mit Gründung des Vereins zum 17. Mai 2024 in Kraft.
*Der Förderverein NaU e.V. wurde mit der VR Nummer 722693 in das Vereinsregister Ulm eingetragen.