Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Ziele des BNatSchG
Das am 01. Januar 1977 eingeführte Bundesnaturschutzgesetz löste das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz aus 1935, sowie das Landeskulturgesetz der DDR aus 1970 ab. Es definiert in §1 BNatSchG das Ziel von Naturschutz und der Landschaftspflege folgendermaßen:
“(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).” (Quelle: § 1 BNatSchG)
So soll der Mensch die natürliche Dynamik den Arten überlassen, indem sich erneuernde Naturgüter dementsprechend behandelt werden, um noch lange zur Verfügung zu stehen und im Gegenzug mit nicht erneuernden Naturgütern sparsam und schonend umgegangen werden.
In einen naturnahen Zustand sollen nicht weiter genutzte Böden umgewandelt, Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen für die Selbstreinigungsfähigkeit erhalten und Ansätze für erneuerbare Energien für Luft und Klima genutzt werden.
Naturschutzämter der Bundesländer, sowie das Bundesamt für Naturschutz treffen erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Ziele und überwachen die Erhaltung und Durchsetzung. Zudem sind Behörden verpflichtet, der Öffentlichkeit und eventuell Betroffenen, frühzeitig ihre Pläne mitzuteilen. Zur Landschaftspflege und -gestaltung sollen Ämter unter anderem Vereinigungen, Landwirte, oder Naturparkträger beauftragen.
Laut BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe verboten. Unvermeidbare Eingriffe sind durch Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen, oder Geld zu ersetzen, da andernfalls keine Genehmigung erteilt wird.
Kapitel des BNatSchG
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2: Landschaftsplanung
- Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Kapitel 5: Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Kapitel 6: Meeresnaturschutz
- Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft
- Kapitel 8: Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- Kapitel 9: Eigentumsbindung, Befreiung
- Kapitel 10: Bußgeld und Strafvorschriften
- Kapitel 11: Übergangs- und Überleitungsvorschrift
Die einzelnen Bundesländer können, trotz bundesweiter Gültigkeit des BNatSchG, eigene Gesetze und Strafmaßnahmen zum Naturschutz und der Landschaftspflege erlassen: sogenannte Landesnaturschutzgesetze. Bezüglich den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, dem Meeresnaturschutz und dem Artenschutzgesetz ist dies allerdings nicht zulässig. Zwar ähneln sich die einzelnen Landesnaturschutzgesetze, setzen aber doch auch andere Prioritäten, da beispielsweise Bayern kein Marschland besitzt und Sachsen mit der Entwaldung des Erzgebirges kämpft.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BJNR254210009.html